Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

neusta marketing GmbH
Borselstraße 26a
22567 Hamburg
(Stand: 01.01.2018)

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der neusta marketing GmbH und dem Kunden aufgrund von Einzelverträgen in der zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Einzelvertrages jeweils gültigen Fassung.

1.2. Gegenstand dieser AGB sind sowohl Werk- als auch Dienstleistungsverträge. Die rechtliche Einordnung eines Einzelvertrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Bei Zweifeln im Rahmen der rechtlichen Einordnung eines Einzelvertrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag ist die Auslegung zugunsten eines Dienstleistungsvertrages stets vorrangig.

1.3. Wird zwischen neusta marketing und dem Kunden in einem Einzelvertrag die Erbringung einer Dienstleistung vereinbart, gelten ergänzend neben den allgemeinen Regelungen die Sonderregelungen für Dienstleistungsverträge in Ziffer II dieser AGB.

1.4. Wird zwischen neusta marketing und dem Kunden in einem Einzelvertrag die Erbringung einer Werkleistung vereinbart, gelten ergänzend neben den allgemeinen Regelungen die Sonderregelungen für Werkverträge in Ziffer III dieser AGB.

1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, neusta marketing stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu.

I. ALLGEMEINE REGELUNGEN

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme des von neusta marketing auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Informationen, Materialien und Daten erstellten Angebots (Einzelvertrag).

2.2. In der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots werden die durch neusta marketing zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt. Das Angebot enthält hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen die für neusta marketing auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Informationen, Materialien und Daten derzeit absehbaren Aufwandsschätzungen.

2.3. Die Annahme des Angebots kann vom Kunden innerhalb eines Monats ab dem Datum der Angebotsstellung erklärt werden. Danach ist neusta marketing nicht mehr an das Angebot gebunden.

3. Ort der Leistungserbringung

neusta marketing sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen erbringen die vertraglich geschuldeten Leistungen ausschliesslich am Geschäftssitz von neusta marketing, es sei denn, im Einzelvertrag wird ein weiterer Ort für die Leistungserbringung vereinbart.

4. Fremdleistungen

Sind Fremdleistungen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen von neusta marketing erforderlich, wird neusta marketing diese nach vorheriger Genehmigung des Kunden auf Rechnung des Kunden beauftragen. Verzögerungen, die durch eine verspätete Genehmigung der Kosten für die Fremdleistungen verursacht werden, hat neusta marketing nicht zu vertreten.

5. Referenz

neusta marketing darf den Kunden auf ihrer Internetseite und auch in anderen Medien als Referenz nennen.

6. Einbeziehung von Subunternehmern und / oder externen Mitarbeitern

6.1. Setzt neusta marketing im Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer und/oder externe Mitarbeiter ein, wird deren Identität dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde hat daraufhin unverzüglich zu erklären, wenn er mit der Beauftragung eines Subunternehmers und/oder externen Mitarbeiters nicht einverstanden ist.

6.2. neusta marketing wird im Falle der Unterbeauftragung die Subunternehmer und/oder externen Mitarbeiter zur Einhaltung aller mit der Vertragsdurchführung zusammenhängender Bedingungen verpflichten. Dazu gehört auch, dass der Subunternehmer und/oder externe Mitarbeiter entsprechend auf Datenschutz und Geheimhaltung verpflichtet wird.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Der Kunde wird kooperativ und erfolgsorientiert mit neusta marketing zusammenarbeiten. Der Kunde benennt gegenüber neusta marketing einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zu allen Entscheidungen berechtigt und verpflichtet ist und der dazu dient, die einzelvertraglichen Vereinbarungen durchzuführen.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, neusta marketing bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Berechnung von Kosten zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von allen für die Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Informationen, Materialien und Daten sowie von allen für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte (Werke).

7.3. Der Kunde ist für alle an neusta marketing übergebenen Informationen, Materialien und Daten sowie Werke allein verantwortlich. Eine generelle Überwachung oder Überprüfung der Informationen, Materialien und Daten sowie Werke durch neusta marketing findet nicht statt, insbesondere erfolgt keine rechtliche Überprüfung, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien, Daten oder Werke Rechte Dritter verletzen. neusta marketing wird den Kunden aber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit diese neusta marketing bekannt werden.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäss erbrachte Entwürfe und/oder Zwischenergebnisse nach Aufforderung durch neusta marketing unverzüglich durch Erklärung in Textform freizugeben.

7.5. Überlässt der Kunde neusta marketing urheberrechtlich geschützte Werke (u.a. Bilder, Texte, Töne) und/oder sonstige durch gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs) geschützte Logos, Marken, etc. hat der Kunde auf seine Kosten die Rechte von den Urhebern bezw. Rechteinhabern in dem Umfang zu erwerben, den neusta marketing zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen benötigt. Mit der Überlassung versichert der Kunde, (1) zur Übertragung bezw. Überlassung dieser Rechte an neusta marketing und zu deren Nutzung berechtigt zu sein und, (2) dass neusta marketing durch die Nutzung der Werke für den Kunden keinerlei Rechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, neusta marketing bei Überlassung über den Umfang der erworbenen Rechte, insbesondere darüber zu informieren, ob neusta marketing die Werke in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form für den Kunden nutzen kann.

7.6. Für den Fall, dass neusta marketing für die Erbringung ihrer Leistungen Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verwenden muss, stellt grundsätzlich der Kunde neusta marketing die erforderlichen Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte kostenfrei zur Verfügung, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass neusta marketing die für die Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte im Auftrag und auf Kosten des Kunden von den Urhebern bezw. Rechteinhabern in erforderlichen Umfang erwirbt. neusta marketing überträgt die von den Urhebern bezw. Rechteinhabern eingeräumten Rechte auf den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm von neusta marketing bekanntgegebenen Lizenzbedingungen der Urheber bezw. Rechteinhaber einzuhalten und neusta marketing von sämtlichen Ansprüchen der Urheber bzw. Rechteinhaber freizustellen, die aus einer Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Kunden herrühren.

7.7. Der Kunde hält neusta marketing bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Inanspruchnahme auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen für den Fall frei, dass die von ihm der neusta marketing zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien, Daten oder Werke und/oder deren Nutzung Rechte Dritter verletzen und/oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass neusta marketing wegen der zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien, Daten oder Werke eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder durch Beschluss oder Urteil zur Unterlassung verpflichtet ist, neusta marketing bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Inanspruchnahme auf erstes Anfordern von Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldern sowie von Kosten und Gebühren freizuhalten.

7.8. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und kann neusta marketing dadurch die vertraglich geschuldete Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der festgelegte Leistungszeitraum angemessen.

8. Angebotsabfrage und Agenturpitch

An Ideen, Vorschlägen, Entwürfe, Konzepten, Manuskripten und/oder Präsentationen steht neusta marketing das alleinige Nutzungsrecht zu. Eine Nutzung und Verwertung solcher Ideen, Vorschläge, Entwürfe, Konzepte, Manuskripte und/oder Präsentationen durch den Kunden ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von neusta marketing in einem Einzelvertrag gestattet.

9. Freiheit von Rechten Dritter

9.1. neusta marketing steht dafür ein, dass ihre im Rahmen von Einzelverträgen erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Nutzung der Leistungsergebnisse einschränken oder ausschließen.

9.2. neusta marketing stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit ihren eigenen Mitarbeitern, Subunternehmern und/oder externen Mitarbeitern sicher, zur Rechteübertragung an den dem Kunden zu übergebenden Leistungsergebnissen im Umfang der Rechteeinräumung gemäß Ziffer 10 dieser AGB berechtigt zu sein. Auf Verlangen des Kunden wird neusta marketing den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nachweisen.

9.3. neusta marketing hat von Personen, die auf Bildern zu erkennen sind, schriftliche Einverständniserklärungen eingeholt und wird diese einholen. Auf Verlangen des Kunden wird neusta marketing den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nachweisen.

9.4. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse von neusta marketing durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat neusta marketing in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass die Leistungen von neusta marketing aus dem Schutzbereich herausfallen, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

9.5. Hat der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, sind Ansprüche gegen neusta marketing ausgeschlossen.

10. Rechteeinräumung

10.1. neusta marketing überträgt dem Kunden das nicht-ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht übertragbare Recht, die aufgrund eines Einzelvertrages erbrachten Leistungen in körperlicher und unkörperlicher Form für alle derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Nutzungsarten zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (insbesondere im Internet). Die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

10.2. Die Rechteübertragung gemäß Ziffer 10.1. dieser AGB steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit jeweils abgerechneten Leistung eines Einzelvertrages stehenden Vergütungsforderung von neusta marketing.

10.3. Nutzt neusta marketing eigene oder fremde Hilfsmittel für die Entwicklung oder Bearbeitung (Werkzeuge) zur Erbringung einer einzelvertraglich geschuldeten Leistung, ist neusta marketing nicht zur Überlassung dieser Werkzeuge an den Kunden verpflichtet.

10.4. Unbeschadet der Rechteübertragung gemäß Ziffer 10.1. dieser AGB ist neusta marketing berechtigt, an allen aufgrund eines Einzelvertrages erbrachten Leistungsergebnissen ihr Firmenlogo, eine sonstige identifizierende Bezeichnung oder einen Code in üblicher Form anzubringen (Copyright-Hinweis). Der Kunde ist nicht berechtigt, den Copyright-Hinweis von neusta marketing zu entfernen.

10.5. neusta marketing räumt dem Kunden an bereits bestehenden bzw. außerhalb von Vertragsleistungen entstehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten nicht-ausschließliche, aber dauerhafte und unwiderrufliche Nutzungsrechte ein, soweit diese für die Erbringung einer aufgrund eines Einzelvertrages geschuldeten Leistung notwendig und/oder in einer solchen Vertragsleistung integriert sind.

10.6. neusta marketing informiert den Kunden bei der Einbeziehung von Open Source Software oder Open Content in die nach einem Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen vorab über die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm von neusta marketing bekanntgegebenen Lizenzbedingungen einzuhalten. Die Einbeziehung von Open Source Software oder Open Content, die sog, Copy-Left-Lizenzen unterliegen, in die nach einem Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

10.7. neusta marketing ist zur Herausgabe von Rohdaten und Quellcodes nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet.

11. Eigentumsvorbehalt

Lieferungen und Leistungen von neusta marketing bleiben bis zur Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit jeweils abgerechneten Lieferung bezw. Leistung eines Einzelvertrages stehenden Vergütungsforderung von neusta marketing Eigentum von neusta marketing.

12. Termine und Verzug

12.1. Die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen massgeblichen Termine sind im Einzelvertrag festgelegt. Die vereinbarten Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

12.2. neusta marketing wird den Kunden über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für neusta marketing zu erkennen sind.

13. Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die neusta marketing die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erheblich erschweren oder diese zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet neusta marketing nicht. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände, wie Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, Terroranschläge oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages eintreten. Soweit neusta marketing durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gehindert ist, gilt dies nicht als Verstoss gegen ihre vertraglichen (Leistungs-)Pflichten. Die festgelegten Termine werden entsprechend der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt angemessen verlängert. neusta marketing wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und ihr zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen des Ereignisses höherer Gewalt zu mindern.

14. Abtretung und Aufrechnung

14.1. Der Kunde darf Forderungen aus Einzelverträgen nur mit der Einwilligung von neusta marketing an Dritte abtreten.

14.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

15. Vergütung und Fälligkeit

15.1. Die von neusta marketing erbrachten Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der im Einzelvertrag aufgeführten Stunden- bzw. Tagesvergütungssätze vergütet.

15.2. Die Vereinbarung einer Festpreisabrede bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag.

15.3. Vergütungen werden zuzüglich der jeweils bei Abrechnung geltenden Umsatzsteuer geschuldet.

15.4. neusta marketing erfasst die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen angefallenen Aufwände für jede angefangenen 15 Minuten im Zeitmanagementtool von neusta marketing. neusta marketing erstellt auf Grundlage der Aufwandserfassung in ihrem Zeitmanagementtool monatlich nachträglich Rechnungen über die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen angefallenen Aufwände, die als genehmigt gelten, wenn und soweit der Kunde nicht jeweils innerhalb von 14 Kalendertagen Einwände gegen die abgerechneten Aufwände geltend macht.

15.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten und Reisezeiten der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten (Beförderungs- und ggfs. Übernachtungskosten) werden nach Aufwand vergütet.

15.6. Die Vergütung ist sofort nach Abrechnung zur Zahlung fällig, es sei denn, im Einzelvertrag sind Zahlungsziele vereinbart.

16. Haftung

16.1. neusta marketing haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur innerhalb folgender Grenzen:

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit für die neusta marketing eine Garantie übernommen hat;
  • in anderen Fällen nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens und
  • darüber hinaus, soweit neusta marketing gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

16.2. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.3. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von neusta marketing.

17. Datenschutz

17.1. neusta marketing erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden nur im Auftrag des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG) sowie unter Einhaltung der Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union.

17.2. neusta marketing ist bei der Verarbeitung von Daten für den Kunden zur Wahrung des Datengeheimnisses i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet und hat auch die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet.

18. Geheimhaltung

18.1. neusta marketing und der Kunde sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, bei denen die offenlegende Partei nachweisen kann, dass

  • die vertraulichen Informationen ihr bekannt waren, bevor sie diese von der anderen Partei erhalten hat;
  • die vertraulichen Informationen ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsabrede bekannt wurden bzw. öffentlich bekannt sind, waren oder werden;
  • die vertraulichen Informationen mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der anderen Partei offengelegt wurden.

18.2. Wenn die Offenlegung der vertraulichen Informationen nach geltendem Recht oder einer gerichtlichen/behördlichen Anordnung erforderlich ist, hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten, um ihr zu ermöglichen, vor der Offenlegung angemessene Schutzanordnungen oder eine Befreiung von solchen Verpflichtungen zu erlangen.

18.3. Die vertraulichen Informationen und alle damit verbundenen Rechte bleiben ausschließliches Eigentum der sie jeweils zur Verfügung stellenden Partei. neusta marketing und der Kunde verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nur zur Förderung der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung zu nutzen oder zu vervielfältigen, solche Informationen weder mittelbar noch unmittelbar weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen und die vertraulichen Informationen nur an solche Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, die diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erhalten müssen und die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

18.4. Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten gelten auch nach Beendigung des Einzelvertrages für zwei Jahre fort.

II. BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGE

19. Leistungserbringung

19.1. neusta marketing erbringt die Dienstleistung unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards und durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

19.2. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von neusta marketing treten nicht in ein Arbeitsverhältnis zum Kunden. neusta marketing und ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Kunden. Unberührt bleiben fachliche Weisungen, die das Ergebnis der in den Einzelverträgen festgelegten Leistungen von neusta marketing betreffen. Nachteile welche neusta marketing dadurch entstehen, dass der Kunde Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen von neusta marketing Weisungen erteilt und/oder diese in betriebliche Abläufe eingliedert wie eigene Mitarbeiter, hat der Kunde neusta marketing zu ersetzen.

20. Qualitative Leistungsstörung

Wird die Dienstleistung nicht entsprechend der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung und/oder entsprechend einer vereinbarten Leistungsgüte erbracht und hat neusta marketing dies zu vertreten, so kann der Kunde ohne Mehrkosten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung.

III. BESONDERE REGELUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

21. Leistungserbringung

neusta marketing entwickelt das zu schaffende Werk entsprechend der Vorgaben des Einzelvertrages unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards.

22. Leistungsänderungen

22.1. Solange eine Abnahme der Werkleistung noch nicht erfolgt ist, können sich die Parteien jederzeit auf eine Änderung und/oder Erweiterung eines Einzelvertrages und des dazugehörenden Leistungsumfangs verständigen. neusta marketing wird den Änderungen und/oder Ergänzungen Rechnung tragen, soweit ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

22.2. Wenn die Änderung und/oder Ergänzung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung, Termine) haben, werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung der einzelvertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht.

22.3. Kommt eine Anpassung der einzelvertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines Monats zustande, nachdem sich die Parteien auf eine Änderung und/oder Ergänzung eines Einzelvertrages verständigt haben, so werden die Leistungen ohne Berücksichtigung der Änderungen und/oder Ergänzungen gemäss der ursprünglichen Vereinbarung im Einzelvertrag weitergeführt.

23. Abnahme

23.1. neusta marketing teilt dem Kunden mit, wenn erbrachte Leistungsergebnisse (Werkleistungen) zur Abnahme bereitstehen. Die Möglichkeit von Teilabnahmen wird ausdrücklich vereinbart.

23.2. Der Kunde hat unverzüglich in Textform (§ 126 b BGB) die Abnahme der erbrachten Leistungsergebnisse (Werkleistungen) zu erklären, wenn die Leistungsergebnisse (Werkleistungen) die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen.

23.3. Der Kunde ist verpflichtet, neusta marketing unverzüglich in Textform (§ 126 b BGB) Mitteilung zu machen, wenn erbrachte Leistungsergebnisse (Werkleistungen) die vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht erfüllen. Nicht wesentliche Abweichungen der erbrachten Leistungsergebnisse (Werkleistungen) von den vertraglich vereinbarten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nichtwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von neusta marketing nachgebessert.

23.4. Wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Fertigstellung und Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungsergebnisse (Werkleistungen) die Abnahme erklärt, kann neusta marketing dem Kunden eine Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme in Textform (§v 126 b BGB) mitteilt.

23.5. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die erbrachten Leistungsergebnisse (Werkleistungen) nutzt und/oder Änderungen an diesen vornimmt bezw. vornehmen lässt.

24. Gewährleistung

24.1. neusta marketing gewährleistet, dass die Werkleistung die vereinbarte Beschaffenheit entsprechend der Vereinbarung im Einzelvertrag hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Eignung der Werkleistung für die nach dem Einzelvertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht.

24.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.

24.3. Mängel, die in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden oder die nach Entdeckung durch den Kunden neusta marketing innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt werden, hat neusta marketing zu beheben und mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen.

24.4. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde

  • von neusta marketing einen weiteren Versuch der Nachbesserung und Beseitigung der bestehenden Mängel verlangen,
  • die vereinbarte Vergütung angemessen mindern,
  • die Mängel ganz oder teilweise auf Kosten von neusta marketing selber beheben oder durch einen Dritten beheben lassen oder
  • von dem Einzelvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und von neusta marketing Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen.

24.5. Das Recht zur Geltendmachung sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, insbesondere Sachmängelrechte, Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von den vorstehenden Rechten unberührt.

24.6. neusta marketing ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. Als angemessen gilt der Teil der Vergütung, der entsprechend des Einzelvertrages bis zur Meldung über die Abnahmefähigkeit der Werkleistung zu zahlen war.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

24.7. Auf die Verträge zwischen neusta marketing und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

24.8. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von neusta marketing.

24.9. Änderungen, Ergänzungen und/oder Konkretisierungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB 24.10. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.